Cour fédérale de justice allemande (BGH) - FRAND-Einwand III
Date de la décision
27-01-2026
N° de la décision
KZR 10/25
Type de jurisprudence
Brevets
Pays
Allemagne
Juridiction
Cour fédérale de justice allemande (BGH)
Références
Parties
FRAND-Einwand III
Dans sa décision récente FRAND-Einwand III (Cour fédérale de justice allemande, arrêt du 27 janvier 2026 – KZR 10/25), la Cour fédérale de justice confirme sa jurisprudence antérieure tout en précisant davantage les exigences relatives à la volonté d’un utilisateur de brevet de prendre une licence dans les litiges SEP.
Le message est clair : la volonté de prendre une licence doit se maintenir tout au long du processus de négociation et se refléter dans le comportement effectif des parties, et non dans de simples déclarations d’intention. Les retards ou un comportement passif emportent de plus en plus de risques juridiques.
Dans le même temps, certaines questions pratiques demeurent non résolues, en particulier en ce qui concerne la détermination du montant approprié de la garantie.
Seit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache Huawei/ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE) ist durch die Einführung eines FRAND-Verhandlungsmodells der kartellrechtli-che Rahmen für die Durchsetzung standardessenzieller Patente in Europa maßgeblich ge-prägt. Der Gerichtshof stellte klar, dass der Inhaber eines standardessenziellen Patents (SEP) eine Unterlassungsklage gegen einen Patentverletzer nur dann erfolgreich erheben kann, ohne dem Vorwurf des Missbrauchs gemäß Art. 102 AEUV ausgesetzt zu sein, wenn er zuvor seiner besonderen Verantwortung aus einer marktbeherrschenden Stellung nach-gekommen ist.
In diesen Konstellationen ist zum einen die Erhaltung des freien Wettbewerbs, zu dessen Schutz das Primärrecht, insbesondere Art. 102 AEUV, die missbräuchliche Ausnutzung ei-ner beherrschenden Stellung verbietet, und andererseits die notwendige Gewährleistung von Rechten des geistigen Eigentums des Patentinhabers und dessen Recht auf wirksamen ge-richtlichen Rechtsschutz, die in Art. 17 II bzw. Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta garantiert werden, gegeneinander abzuwägen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE, Rn. 22).
Zur Lösung dieses Spannungsverhältnisses zwischen Patentschutz und Kartellrecht entwi-ckelte der Gerichtshof ein strukturiertes Verhandlungsmodell, das einen fairen Ausgleich der Interessen von Patentinhaber und Nutzer ermöglichen soll. Dieses Modell sieht im Kern fol-gende Schritte vor :
- -Hinweis des Patentinhabers auf die Patentverletzung
- - Erklärung der Lizenzbereitschaft durch den Nutzer
- - Unterbreitung eines konkreten Lizenzangebots zu FRAND-Bedingungen durch den Patentinhaber (unter Angabe der Lizenzgebühr sowie der Art und Weise ihrer Be-rechnung)
- - sorgfältige und zügige Reaktion des Nutzers ohne Verzögerungstaktik
- - gegebenenfalls ein Gegenangebot des Nutzers
- - Sicherheitsleistung für die fortgesetzte Nutzung der Technologie
Die Leitlinien dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen FRAND-Einwand I (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand I) und FRAND-Einwand II (Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II) ausgelegt und auf die deutsche Rechtspraxis angewendet.
Mit seiner jüngsten Entscheidung FRAND-Einwand III (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25) entwickelt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nun weiter. Das Urteil enthält mehrere wichtige Klarstellungen für die Praxis der SEP-Lizenzvertragsverhandlungen und präzisiert insbesondere die Anforderungen an das Verhalten des Lizenzsuchers im Rahmen des vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Verhandlungsmodells.
I. Lizenzbereitschaft als fortdauernde Voraussetzung
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Lizenzbereitschaft des Patentbenutzers keine einmalige Erklärung ist, sondern ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Ab-schluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen unter Darlegung seiner Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags sein muss. Wer sich auf den kar-tellrechtlichen FRAND-Einwand berufen will, muss also seine Bereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen während des gesamten Verhandlungspro-zesses aufrechterhalten.
Hintergrund ist, dass der kartellrechtlich relevante Missbrauch in SEP-Fällen regelmäßig auf der Weigerung eines marktbeherrschenden Patentinhabers beruht, einem Wettbewerber Zu-gang zu der standardessenziellen Technologie zu gewähren und eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Ein solcher Missbrauch kann der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen entgegengehalten werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Patentbenutzer seinerseits fortlaufend den Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags ver-langt und bereit ist, am Zustandekommen eines solchen Vertrags mitzuwirken. Ohne ein ent-sprechendes Verhalten des Nutzers würde der Vorwurf einer Lizenzverweigerung ins Leere laufen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 44).
Für die Annahme einer Lizenzbereitschaft genügt es daher nicht, dass der Lizenzsucher den Abschluss eines Lizenzvertrags nicht ausdrücklich oder endgültig verweigert. Vielmehr muss der Nutzer aktiv zeigen, dass er ernsthaft an einer Lizenzierung interessiert ist. Dazu gehört insbesondere, dass er sich sachlich und konstruktiv mit dem Lizenzangebot des Pa-tentinhabers auseinandersetzt und erkennen lässt, dass er eine zügige und interessenge-rechte Lösung anstrebt. Lehnt er das vom Patentinhaber unterbreitete Angebot mit der Be-gründung ab, es entspreche aus seiner Sicht nicht den FRAND-Bedingungen, ist er gehal-ten, innerhalb einer kurzen Frist ein eigenes Gegenangebot zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 28, 48).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das ursprüngliche Lizenzangebot des Patentinhabers bereits in jeder Hinsicht den Anforderungen an FRAND-Bedingungen entspricht. Ein miss-bräuchliches Verhalten liegt nicht schon in der Übermittlung eines möglicherweise noch nicht vollständig FRAND-konformen Angebots, sondern ausschließlich in der Weigerung, über-haupt eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 49).
Der Bundesgerichtshof betont zudem, dass sich die FRAND-Konformität eines komplexen Lizenzvertrags regelmäßig erst im Verlauf eines Verhandlungsprozesses klären lässt. Ob einzelne Vertragsbedingungen fair, angemessen und nicht-diskriminierend sind, kann meist nur beurteilt werden, wenn beide Parteien ihre jeweiligen Positionen offenlegen und auf Ein-wände reagieren. Der Lizenzsucher muss daher darlegen, welche Bedingungen aus seiner Sicht problematisch sind, während der Patentinhaber diese Bedenken entweder durch An-passungen berücksichtigt oder erläutert, weshalb er an seiner Position festhält (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 50).
Fehlende Lizenzbereitschaft kann sich insbesondere darin zeigen, dass der Nutzer nicht innerhalb angemessener Zeit und in angemessener Weise auf ein Lizenzangebot reagiert. Ebenso kann sie vorliegen, wenn der Nutzer nach Ablehnung eines Gegenangebots weder eine angemessene Sicherheit leistet noch eine Abrechnung über die bisherige Nutzung der patentierten Technologie vorlegt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 59).
II. Keine strikte Prüfungsreihenfolge
Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass aus dem Verhalten des Benutzers nach Übermittlung eines Lizenzangebots durchaus auf fehlende Lizenzbereitschaft geschlossen werden kann, ohne dass zuvor gerichtlich festgestellt werden müsste, dass das Angebot selbst vollständig FRAND-konform ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 38, 43).
Damit erteilt der Bundesgerichtshof der Annahme einer strikten Prüfungsreihenfolge im FRAND-Verhandlungsmodell eine klare Absage. Entscheidend bleibt vielmehr das Gesamt-verhalten der Parteien im Verhandlungsprozess. Das Verhalten des Lizenzsuchers kann daher bereits unabhängig von einer abschließenden Bewertung des Angebots Rückschlüsse auf seine tatsächliche Lizenzbereitschaft zulassen.
III. Sicherheitsleistung
Der Bundesgerichtshof präzisiert in seiner Entscheidung auch die Bedeutung und den Zeit-punkt der Sicherheitsleistung im Rahmen des FRAND-Verhandlungsmodells.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Entscheidung Huawei/ZTE muss ein Nutzer, der ein standardessenzielles Patent ohne eine Lizenz ver-wendet, nach Ablehnung seines Gegenangebots eine angemessene Sicherheit leisten. Die-se Sicherheit hat auch die bereits erfolgten Benutzungshandlungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 85 ; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 66 f. - Huawei/ZTE ; BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 77 - FRAND-Einwand II).
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass diese Obliegenheit nicht erst entsteht, nachdem ein Gericht die vollständige FRAND-Konformität der Vertragsangebote festgestellt hat (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 87).
Die Sicherheitsleistung dient als objektiver Nachweis der ernsthaften Lizenzbereitschaft des Nutzers. Durch sie wird erkennbar, dass der Nutzer tatsächlich an einem Lizenzvertrag inte-ressiert ist und nicht lediglich versucht, die Zahlung einer Vergütung für die bereits erfolgte Nutzung der patentierten Technologie sowie die künftig anfallenden Lizenzzahlungen hinaus-zuzögern (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 87).
Zugleich verhindert die Sicherheitsleistung, dass ein Unternehmen, das eine patentierte Technologie ohne vorherige Zustimmung des Patentinhabers nutzt, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß lizenzierten Marktteilnehmern erlangt. Li-zenznehmer sind regelmäßig verpflichtet, Nutzungshandlungen abzurechnen und Lizenzge-bühren zu zahlen, häufig bereits kurz nach Vertragsschluss oder in regelmäßigen Abständen während der Vertragslaufzeit (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 88).
Schließlich betont der Bundesgerichtshof, dass die Sicherheitsleistung zeitnah zu erbringen ist. Der Nutzer darf insbesondere keine Verzögerungstaktik verfolgen, sondern muss die Sicherheit grundsätzlich „alsbald“ nach Ablehnung seines Gegenangebots stellen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 90).
Im konkreten Fall ließ der Bundesgerichtshof offen, nach welchen Maßstäben die genaue Höhe der Sicherheitsleistung zu bestimmen ist. Entscheidend war, dass die von der Beklag-ten geleistete Sicherheit selbst nach Maßgabe ihres eigenen Gegenangebots offensichtlich unzureichend war und daher schon deshalb den Anforderungen nicht genügte (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 92 bis 96).
IV. Verhältnismäßigkeitseinwand nach § 139 Abs. 1 S. 3 PatG
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass fehlende Lizenzbereitschaft regelmäßig gegen die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs spricht.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kommt insbesondere dem Verhalten des Pa-tentbenutzers im Verlauf der Lizenzverhandlungen erhebliche Bedeutung zu. Verfolgt der Benutzer eine Verzögerungstaktik und lässt dadurch erkennen, dass er nicht ernsthaft bereit ist, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, kann er sich in der Regel nicht da-rauf berufen, die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar (BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25, Rn. 103).
V. Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofes in FRAND-Einwand III bringt keine grundlegende Neu-ausrichtung der bisherigen Rechtsprechung, enthält jedoch wichtige Klarstellungen für die Praxis.
- - Es unterstreicht erneut den dynamischen Charakter des vom Gerichtshof der Euro-päischen Union in der Entscheidung Huawei/ZTE entwickelten Verhandlungsmodells. Die dort beschriebenen Schritte sind nicht schematisch anzuwenden, vielmehr ist stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erforderlich. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof der Linie der Instanzgerichte an und lehnt – ebenso wie diese – eine streng sequenzielle Prüfung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in Huawei/ZTE entwickelten Obliegenheiten von SEP-Inhaber und Nutzer ab, wie sie von der Europäische Kommission als amicus curiae vertreten worden war.
- - Zentral bleibt die fortdauernde Lizenzbereitschaft des Nutzers. Wer sich auf den kar-tellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen möchte, muss diese Bereitschaft nicht nur einmal erklären, sondern während der gesamten Verhandlungsphase aktiv auf-rechterhalten. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Nutzer zügig auf Verlet-zungshinweise und Lizenzangebote reagiert, konstruktiv an den Verhandlungen mit-wirkt (ggf. auch durch Unterbreitung eines konkreten und zeitnahen Gegenangebots) und eine angemessene Sicherheit für die bereits erfolgte Nutzung der patentierten Technologie leistet. Diese Obliegenheiten bestehen unabhängig davon, ob das Ange-bot des Patentinhabers bereits vollständig FRAND-konform ist, da sich diese Frage häufig erst im Laufe der Verhandlungen klären lässt. Der Benutzer kann mithin nicht ohne Weiteres die Anforderungen an sein Verhalten von einer gerichtlichen Prüfung des Angebots abhängig machen.
Weiterhin offen ist, nach welchen Maßstäben die Höhe der Sicherheitsleistung im Einzel-nen zu bestimmen ist. Orientierung bietet bisher nur die Rechtsprechung der Instanzge-richte. So hat in diesem Fall die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, entschie-den, dass sich die Sicherheit grundsätzlich am letzten Lizenzangebot des Patentinhabers orientieren kann (Urt. v. 20.3.2025 – 6 U 3824/22 Kart, GRUR 2025, 738 Rn. 137 ff.). Enthält dieses Angebot eine weltweite Portfoliolizenz, muss die Sicherheit regelmäßig auch die entsprechende Lizenzgebühr abdecken und darf nicht auf das einzelne Klage-patent oder auf Deutschland beschränkt werden. Denn die Sicherheit dient vor allem da-zu, die spätere Lizenzvergütung aus einem möglichen FRAND-Vertrag abzusichern (Urt. v. 20.3.2025 – 6 U 3824/22 Kart, GRUR 2025, 738 Rn. 141).

